Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Bürgerbündnis freier Wähler e.V. und hat seinen Sitz in Potsdam. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§2 Ziele und Zweck des Vereins

Geprägt durch die Ereignisse im Herbst 1989 gehört es zu den Erfahrungen vieler Menschen im Osten Deutschlands, dass bestehende Verhältnisse durch eigenes Handeln veränderbar sind. Ziel des Bürgerbündnis freier Wähler ist es, die als notwendig erkannten politischen Veränderungen im vereinigten Deutschland zu benennen und gemeinsam mit vielen Bürgerinnen und Bürgern auf demokratische Weise in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft voranzubringen.

Im Spannungsfeld zwischen dem bewusstseinsbildenden Moment von Politik und pragmatischem Handeln sind nicht perfektionistische Programme gefragt, sondern eine überzeugende und aufrichtige Art und Weise von Politik. Das gilt im Besonderen für die Menschen, die sie machen und vermitteln.

Das Bürgerbündnis freier Wähler will das Gespräch über die verschiedenen Grenzen hinweg suchen, dabei auch eigene Positionen in Frage stellen, Minderheiten zu Wort kommen lassen und zu einer neuen Politik in Deutschland beitragen, die quer zum etablierten Parteienspektrum liegt.

Die bestimmenden Themen von Menschen- und Bürgerrechten, Demokratie und Ökologie sind so mit den marktwirtschaftlichen Austausch- und Wettbewerbsverhältnissen zu verbinden, dass mehr Verteilungsgerechtigkeit und Chancengleichheit entsteht. Dabei sucht das Bürgerbündnis nach Wegen zu einer größtmöglichen Dezentralisierung in Politik und Wirtschaft.

Vernunft und die ganzheitliche Wahrnehmung von Problemen - vor Ort und in der Einen Welt - sollen Leitmotive sein, damit sich Kulturen begegnen, unsere Enkel ein gutes Leben haben und Frauen und Männer ihrer Verantwortung gerecht werden.

Zur Verwirklichung dieser Ziele fördert der Verein die Information der Allgemeinheit über politische Entscheidungszusammenhänge auf allen Ebenen. Er organisiert mittels themenbezogener Arbeitsgemeinschaften, Fachtagungen und anderer geeigneter Formen den Erfahrungsaustausch zwischen Mandatsträgern, Fraktionen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern.

Er fördert die Erarbeitung und Vermittlung von Entwicklungskonzepten einzelner oder zusammenhängender Regionen.

Der Verein oder seine Untergliederungen können sich an Wahlen zu Vertretungskörperschaften oder Parlamenten beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein dient der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens in weitsichtiger ökologischer und sozialer Verantwortung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden, Auflösen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen - auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung - unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zu. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde, mit der die Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers bestätigt wird.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1993.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben a) durch Teilnahme an der Gründung des Bürgerbündnis e.V. und Zustimmung zum Gründungs- und Satzungsbeschluss oder b) durch schriftlichen Antrag, mit dem die Satzung anerkannt wird und Aufnahme durch die Mitgliederversammlung des regionalen Bürgerbündnis. Existiert in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt kein regionales Bürger-bündnis, entscheidet der Vorstand des Vereins.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand oder durch Ausschluss.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung des regionalen Bürger-bündnis, sofern ein solches im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der das betreffende Mitglied seinen Hauptwohnsitz hat, nicht existiert, durch Beschluss des Vereinsvorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme der Entscheidung (Zustellung eines schriftlichen Bescheids bzw. Teilnahme an der beschließenden Sitzung) schriftlich Berufung beim Vereinsvorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Fördermitgliedschaft

Fördermitgliedschaft in Form regelmäßiger materieller Unterstützung ist möglich. Dies gilt auch für juristische Personen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins teilzuhaben, Anträge an die Organe des Bürgerbündnis zu richten und an der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Mandate innerhalb des Vereins und für Parlamente mitzuwirken.

(3) Jedes Mitglied, das nicht einer Partei angehört, hat das Recht, für Funktionen innerhalb des Vereins zu kandidieren. Mitglieder von Parteien, die mit eigenen Wahlvorschlägen antreten, können in demselben Wahlgebiet nicht auf einer Liste des Bürgerbündnis freier Wähler kandidieren.

Es sollen auch interessierte Bürgerinnen und Bürger, die nicht Mitglied des Vereins sind, auf Listen des Bürgerbündnis freier Wähler für Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften und Parlamenten kandidieren können.

(4) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Beitragszahlung in Höhe von mindestens 10 Euro monatlich verpflichtet. Über die Befreiung bzw. Teilbefreiung von der Beitragspflicht aus sozialen Gründen im Einzelfall entscheidet auf Antrag der Vereinsvorstand.

§ 8 Organisationsstruktur

(1) Das Bürgerbündnis freier Wähler ist nach dem Territorialprinzip organisiert. Es untergliedert sich in regionale Bürgerbündnisse auf der Ebene von Gemeinden und Landkreisen. Ein regionales Bürgerbündnis kann auch mehrere Gemeinden oder Landkreise umfassen.

(2) Das regionale Bürgerbündnis führt einen Hinweis auf seinen regionalen Bezug im Namen.

(3) Das regionale Bürgerbündnis kann sich eine eigene Satzung geben und als Wählergemeinschaft an Wahlen auf kommunaler Ebene teilnehmen. Die Satzung des regionalen Bürgerbündnis oder der Wählergemeinschaft darf den Intentionen der Vereinssatzung nicht widersprechen. Existiert keine eigene Satzung, gilt die Vereinssatzung entsprechend.

(4) Regionale Bürgerbündnisse sind nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins. Die Anerkennung als Untergliederung des Vereins erfolgt auf Antrag durch den Vereinsvorstand.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins auf jeder Ebene. Die Mitgliederversammlung wird als Vollversammlung durchgeführt. Die Mitgliederversammlung des Vereins kann auf Beschluss des Vorstands als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Die Delegierten werden in Mitgliederversammlungen der regionalen Bürgerbündnisse gewählt.

(2) Die Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Der Landesvorstand gibt den Vorständen der regionalen Untergliederungen Termin, Ort und Tagesordnung rechtzeitig bekannt. Die regionalen Vorstände sind für die fristgerechte Information der Mitglieder des jeweiligen regionalen Bürgerbündnis verantwortlich. Vereinsmitglieder, die keiner regionalen Untergliederung angehören, sind vom Landesvorstand unmittelbar einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die politischen Ziele des Vereins b) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands

d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung g) Aufstellung von Wahllisten, sofern im Wahlgebiet keine eigenständige Untergliederung des Vereins besteht

h) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss i) Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstands j) Beschlussfassung über die Finanzordnung des Vereins.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Regionalvertretern. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Durch Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt des Vorstandsmitglieds.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Geschäftsführende Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vereinsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vertreten. Die §§ 64 und 67 BGB (Eintragung in das Vereinsregister) finden ausschließlich auf den Geschäftsführenden Vorstand Anwendung.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Landesvorsitzenden/in
b) bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer parallel die Funktion des Schriftführers ausübt
c) dem/der Schatzmeister/in

Der Geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte bis zu zwei Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden.

(4) Vom Vereinsvorstand gemäß § 8 Abs. 4 anerkannte regionale Bürgerbündnisse auf der Ebene Landkreis bzw. kreisfreie Stadt können je einen Regionalvertreter als Mitglied in den Vorstand entsenden. Die Regionalvertreter werden durch die Mitgliederversammlung des entsendenden regionalen Bürgerbündnis in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über die Abstimmung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Wahlleiter und einem weiteren an der Versammlung beteiligten Mitglied des regionalen Bürgerbündnis zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Vereinsvorsitzenden zu übermitteln. Die Mitgliedschaft eines Regionalvertreters im Vorstand beginnt mit dem Zugang des Wahlprotokolls beim Vereinsvorsitzenden.

(5) Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlungen verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere a) Verwaltung des dem Landesverband zustehenden Vereinsvermögens, einschließlich Abgabe der jährlichen Steuererklärung für den Verein,

b) Anerkennung von regionalen Bürgerbündnissen als Untergliederung des Vereins, c) Einberufung der Landesmitgliederversammlung, d) Erarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplanes, e) Sicherung des Namensrechts auf Landesebene.

Der Vorstand kann durch die Geschäftsordnung ihm nach Buchstabe a — e obliegende Aufgaben auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen.

(6) Der Vorsitzende ist Sprecher des Vereins, er ist für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands zwischen dessen Beratungen verantwortlich. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.

(9) Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands sind dazu ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

§ 12 Beirat des Bürgerbündnis freier Wähler

Dem Vorstand wird ein Beirat zugeordnet, der die Arbeit des Vereins kritisch begleitet und unterstützt. Insbesondere gehören dazu Fragen der politischen Leitlinien des Bürgerbündnis freier Wähler e.V., der Organisation thematischer Workshops und des Erscheinungsbildes in der Gesamtgesellschaft.

In den Beirat sollen durch die Mitgliederversammlung vorrangig nationale und internationale Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur berufen werden, die sich den Zielen des Bürgerbündnis freier Wähler e.V. verbunden fühlen. Die Mitarbeit weiterer, nicht gewählter Persönlichkeiten im Beirat ist möglich.

§ 13 Finanzen

Der Vereinsvorstand hat in einem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die dem Verein innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Bürgerbündnis Rechenschaft zu geben. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

Die Finanzordnung regelt die Verteilung der Beitragseinnahmen zwischen dem Verein und den regionalen Bürgerbündnissen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in Mitgliederversammlungen beschlossen werden, sie bedürfen der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für die Veränderung des Vereinszwecks.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. (2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 3 dieser Satzung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Gründungsversammlung in Kraft.

Die Potsdamer Fraktion Bürgerbündnis stellt sich vor:

Das Bürgerbündnis Potsdam vertritt seit über 20 Jahren in der Kommunalpolitik die Anliegen von Menschen, denen Potsdam am Herzen liegt. Ohne Parteizwang, ohne Lobbyismus - dafür mit Sachverstand und Leidenschaft für die Interessen der Bürger unserer Stadt.